TESTA­MENTS­VOLL­STRECKUNG


"Das ist mein letzter Wille!"

                                    Meist kommt es aber anders als man will. Wir sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille auch geschieht.... 

                                    und erklären was Testamenstvollstreckung bedeutet:

  

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Wozu ordnet man einen Testamentsvollstrecker an?

Um sicherzustellen, dass der letzte Wille von der Nachwelt wie gewünscht umgesetzt wird, kann der Erblasser, also der Verstorbene, einen Testaments­vollstrecker einsetzen. Tut er dies nicht, so liegt die Umsetzung des letzten Willens in den Händen der Erben. In manchen Fällen würde dies zu Proble­men führen, vor allem dann, wenn mehrere Erben unterschiedliche Interessen verfolgen. Es erscheint dann sinnvoll, eine „neutrale“ Person mit der Verwaltung des Erbes zu beauftragen. Die Regelungen über den Testamentsvollstrecker finden sich in den §§ 2197 ff. BGB.

 

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Wer kann einen Testamentsvollstrecker anordnen?

Nur der Erblasser selbst kann einen Testamentsvollstrecker anordnen. Möchte er eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzten, so kann er dies in seiner letztwilligen Verfügung ( Testament, Erbvertrag) vermerken. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass die Person durch einen Dritten oder durch das Nachlassgericht festgelegt wird. Erst im Todesfall, nachdem der Testamentsvollstrecker sich bereit erklärt hat, die Tätigkeit zu übernehmen, beginnt offiziell die Amtszeit.

 

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Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Testamentsvollstrecker kann jede geschäftsfähige Person werden, wenn diese das Amt gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Bereits eine einfache, formlose Annahmeerklärung genügt. Es steht dem Testamentsvollstrecker natürlich auch zu, das Amt abzulehnen.

 

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Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht im Großen und Ganzen darin, im Sinne des Erblassers zu handeln und dessen Anordnungen auszu­füh­ren. Dabei muss er sich zum Beispiel um Vermächtnisse oder Auflagen (siehe dazu FAQ Testament – Frage 9) kümmern, Pflichtteilsansprüche an Angehörige auszahlen, gegebenenfalls Schulden des Erblassers begleichen und über bestimmte Nachlassgegenstände verfügen. Er ist verpflichtet den Nachlass bis zur Verteilung des Vermögens zu verwalten und die Auseinandersetzung von Miterben zu bewirken. Die Erben selbst sind nicht mehr befugt über den Nachlass zu verfügen, da diese Aufgabe nun dem Testamentsvollstrecker zusteht.

 

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Welche Rechte haben die Erben?

Da der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen, ist es an dieser Stelle interessant zu zeigen, welche Rechte die Erben haben. Sobald sich der Testamentsvollstrecker einen Überblick über den Nachlass verschafft hat, ist er verpflichtet, die Erben über die Nachlass­gegen­stände und etwaige Nachlassverbindlichkeiten zu informieren. Die Erben dürfen Auskunft über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers verlangen und diesen nach Ablauf der Amtszeit sogar dazu auffordern, Rechenschaft darüber abzulegen. Dadurch können die Erben überprüfen, ob der Testaments­vollstrecker im Sinne des Erblassers gehandelt hat.


Verstößt der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten, so kann er sogar zur Zahlung eines Schadensersatzes gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern verpflichtet werden.

 

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Wie lange dauert die Testamentsvollstreckung?

Die Amtszeit des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme des Amtes. In der Regel ist der Testamentsvollstrecker solange im Amt, wie es im Testament bestimmt wurde oder bis er die Abwicklung des Nachlasses beendet und den letzten Willen des Erblassers ausgeführt hat (Abwicklungs­vollstreckung). Die Abwicklungsvollstreckung spielt sich meist in einem überschaubaren Zeitrahmen ab. Ist die Vollstreckung des Nachlasses abgeschlossen, endet auch die Amtszeit des Testamentsvollstreckers.

 

Alternativ zur Abwicklungsvollstreckung kann der Erblasser auch eine sogenannte Dauervollstreckung anordnen. Die Dauervollstreckung hat zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses auch nach Erledigung der ihm allgemein zugewiesenen Aufgaben dauerhaft fortzu­führen hat. Grundsätzlich darf diese Art der Testamentsvollstreckung nicht länger als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers andauern.

 

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Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Regelung hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers treffen. Er kann zum Beispiel einen Pauschalbetrag oder einen bestimmten Prozentsatz vom Nachlass als Vergütung bestimmten. Denkbar ist auch eine Vergütung nach Zeitaufwand.

 

Regelt der Erblasser die Vergütung nicht, so hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“, die er dem Nachlass entnehmen kann. Wann eine Vergütung angemessen ist, kann natürlich auf unterschiedliche Art und Weise interpretiert werden. Die Bemessung hängt von den konkreten Aufgaben des Testamentsvollstreckers ab. In der Praxis wird eine Vergütung in der Größenordnung 1 % – 4 % des Nachlasswertes als angemessen angesehen („Neue Rheinische Tabelle“). Bei diesen Prozentwerten handelt es sich allerdings nur um Richtwerte. Die Vergütung soll den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit berücksichtigen.

 

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Kann ein Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden?

Der Testamentsvollstrecker selbst kann sein Amt kündigen. Dabei muss er allerdings auf die berechtigten Interessen der Erben und des Nachlasses Rücksicht nehmen. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht einfach kündigen oder entlassen. Immerhin war es der Wille des Erblassers, dass diese Person den Nachlass im Todesfall verwaltet. Jedoch steht es dem Nachlassgericht zu, den Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen zu entlassen. Voraussetzung ist, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten grob verletzt oder sich als unfähig erwiesen hat. Die Erben können dem Nachlassgericht entsprechende Hinweise zutragen. Eine grobe Pflichtverletzung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker eigene Interessen bewusst über die der Erben gestellt hat.

  

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