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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 21.07.2026

Krankenkasse muss Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer möglicher Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte nicht tragen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).

Im konkreten Fall wurde bei der Antragstellerin im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert. Sie hatte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine mit Medikamenten und später per Telemedizin durchgeführte Behandlung durch brasilianische Ärzte samt Reisekosten beantragt. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart worden sei und ihr Anspruch auf Krankenbehandlung während ihres Aufenthalts in Brasilien ruhe. Des Weiteren sei eine fachgerechte Behandlung in tropenmedizinischen Instituten in Deutschland gewährleistet. Nach Ablehnung eines ersten Eilantrags auf die vollständige Kostenübernahme verpflichtete das Sozialgericht in einem zweiten Verfahren die Krankenkasse lediglich zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine telemedizinische konsularische Beurteilung durch brasilianische Ärzte, weil die Kosten gering seien und diese Beurteilung Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte bilde.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Eilentscheidung des Sozialgerichts auf und bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Ein Anspruch auf Krankenbehandlung, zu der auch telemedizinische Leistungen zählen, bestehe nur innerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Deutschland. Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch genommen werden. D. h., wenn eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich sei. Vorliegend habe die Versicherte diese Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei eine Lepra-Erkrankung nicht hinreichend sicher festgestellt, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Auch sei eine Behandlung nicht nur außerhalb der EG bzw. des EWR möglich, was eine echte Versorgungslücke in Deutschland voraussetze. Tropenerkrankungen seien in tropenmedizinischen Instituten in Deutschland behandelbar. Des Weiteren habe die Versicherte auch nicht dargelegt, warum telemedizinische Konsultationen in Brasilien für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig seien. Für eine notstandsähnliche Situation gebe es keine Anhaltspunkte. Nach Auffassung der Richter ist eine medikamentöse Therapie auch vor Ort durchführbar.

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