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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 21.07.2026

Grundfreibetrag 2023 ist verfassungsgemäß

Der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2023 ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Das Gericht wies die Klage eines Ehepaares ab, das eine Anhebung des Grundfreibetrags um jeweils 500 Euro begehrt hatte (Az. 2 K 2077/25 E).

Die Kläger vertraten die Auffassung, der gesetzliche Grundfreibetrag decke das steuerfrei zu stellende Existenzminimum nicht mehr ab. Er müsse mindestens dem sozialrechtlich anerkannten Existenzminimum entsprechen und insbesondere die Leistungen nach dem Bürgergeld sowie die Kosten für Unterkunft berücksichtigen. Außerdem sei der Rundfunkbeitrag bislang unzureichend berücksichtigt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies darauf hin, der Gesetzgeber habe den Grundfreibetrag für 2023 auf Grundlage des 14. Existenzminimumberichts auf 10.908 Euro festgelegt. Damit habe der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich gebotene steuerfreie Existenzminimum berücksichtigt. Zwar räumte das Gericht ein, dass hinsichtlich einzelner Berechnungsparameter verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten. Es sei jedoch nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt verfassungswidrig seien. Daher komme weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht.

Das Gericht stellte zudem klar, dass unterschiedliche Wertungen im Steuer- und Sozialrecht zulässig seien. Während im Sozialrecht der individuelle Bedarf maßgeblich sei, dürfe der Gesetzgeber im Steuerrecht typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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